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Für Arbeitgeber · Stand Oktober 2026 · jede Regel mit Quelle

Schüler beschäftigen

Bei Schülern unter 18 zieht das Jugendarbeitsschutzgesetz klare Grenzen, und die hängen nicht nur am Alter, sondern auch an der Schulpflicht. Hier siehst du, wer was darf, welche Pflichten du als Betrieb hast und wie es mit Sozialversicherung und Mindestlohn aussieht.

Lehrer Schmetterling

Welche Arbeit in welchem Alter erlaubt ist

AlterErlaubtGrenzen
unter 13grundsätzlich keine Beschäftigung§ 5 Abs. 1 JArbSchG
13 und 14nur leichte Tätigkeiten nach § 2 KindArbSchV, mit Einwilligung der Elternhöchstens 2 Stunden am Tag, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor oder während des Unterrichts
15 bis 17, noch vollzeitschulpflichtigwie mit 13 und 14, zusätzlich Ferienjobs bis zu 4 Wochen im Jahrin den Ferienwochen 8 Stunden am Tag, 40 in der Woche
15 bis 17, nicht mehr vollzeitschulpflichtigBeschäftigung nach den Regeln für Jugendliche8 Stunden am Tag, 40 in der Woche, 6 bis 20 Uhr, Fünf-Tage-Woche
ab 18Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht mehrallgemeine Regeln für Erwachsene

Die leichten Tätigkeiten nach § 2 KindArbSchV sind abschließend aufgezählt: Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Prospekte austragen, Hilfe in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten (zum Beispiel Einkaufen, Nachhilfe, Kinderbetreuung, Haustiere), Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben, Handreichungen beim Sport und Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien. Im Laden, im Restaurant oder im Lager dürfen 13- und 14-Jährige deshalb gar nicht jobben, vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur in den Schulferien.

Wie lange die Vollzeitschulpflicht dauert, regelt jedes Bundesland, in Nordrhein-Westfalen sind es grundsätzlich zehn Schuljahre. Frag im Zweifel nach der Klassenstufe und dem Bundesland der Schule.

Quellen: § 2 JArbSchG · § 5 JArbSchG · § 2 KindArbSchV · § 8 JArbSchG (Arbeitszeit) · § 14 JArbSchG (Nachtruhe) · § 15 JArbSchG (Fünf-Tage-Woche) · Arbeitsschutz NRW: Kinder und Jugendliche

Deine Pflichten, sobald du Jugendliche beschäftigst

  • Gefährdungsbeurteilung: Vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen beurteilst du die Gefährdungen für Jugendliche (§ 28a JArbSchG).
  • Unterweisung: Vor Beginn unterweist du über Unfall- und Gesundheitsgefahren, vor der ersten Arbeit an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen über deren besondere Gefahren. Wiederhole das mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG).
  • Pausen: 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, nie länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause (§ 11 JArbSchG).
  • Feierabend: Nach Arbeitsende brauchen Jugendliche mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit, bevor du sie wieder einsetzt (§ 13 JArbSchG).
  • Wochenende: Samstags nur in den Bereichen, die § 16 JArbSchG zulässt, etwa offene Verkaufsstellen, Bäckereien und Gaststätten, und mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben. Sonntags nur in den Bereichen nach § 17, etwa Gaststätten und Sport, mindestens zwei Sonntage im Monat bleiben frei. Die Fünf-Tage-Woche stellst du durch einen freien Tag in derselben Woche sicher.
  • Erstuntersuchung: Tritt ein Jugendlicher ins Berufsleben ein, muss er innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sein, und die Bescheinigung muss dir vorliegen. Das gilt nicht für eine geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten ohne gesundheitliche Nachteile (§ 32 JArbSchG).
  • Aushang: Beschäftigst du regelmäßig mindestens einen Jugendlichen, machst du das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb zugänglich, als Aushang, zum Auslegen oder digital (§ 47 JArbSchG).

Quellen: § 28a JArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) · § 29 JArbSchG (Unterweisung) · § 11 JArbSchG (Pausen) · § 13 JArbSchG (tägliche Freizeit) · § 16 JArbSchG (Samstag) · § 17 JArbSchG (Sonntag) · § 32 JArbSchG (Erstuntersuchung) · § 47 JArbSchG (Aushang)

Sozialversicherung, Lohn und Schülerpraktikum

  • Schüler im Minijob: Es gelten die üblichen Minijob-Regeln, also höchstens 603 € im Monat und Pauschalabgaben von zusammen höchstens 31,17 % an die Minijob-Zentrale, dazu der Beitrag zur Unfallversicherung.
  • Ferienjobs von Schülern sind nicht berufsmäßig. Sind sie von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet, laufen sie als kurzfristige Beschäftigung ohne Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Mindestlohn: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
  • Schülerpraktikum: Ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht ist erlaubt, höchstens 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche (§ 5 Abs. 2 und § 7 JArbSchG).

Quellen: Minijob-Magazin: Verdienstgrenze 2026 · Minijob-Zentrale: Abgaben & Steuern · Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 · Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung · § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich) · § 5 JArbSchG · § 7 JArbSchG

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