Abschlussarbeiten im Unternehmen vergeben
Eine Bachelor- oder Masterarbeit zu deinem Thema beantwortet dir eine echte Frage, und du lernst dabei jemanden kennen, der bald fertig studiert hat. Rechtlich ist sie weder Job noch Praktikum, solange die Person nur ihre Arbeit schreibt. Hier siehst du, welche drei Modelle es gibt, wann doch Mindestlohn und Sozialversicherung greifen, wie du Geheimnisse schützt und wem die Ergebnisse gehören.

Abschlussarbeit im Unternehmen: weder Arbeitsverhältnis noch Praktikum
Schreibt ein Studierender seine Bachelor- oder Masterarbeit in deinem Betrieb, ist das für sich genommen weder eine betriebliche Tätigkeit noch ein Praktikumsverhältnis. Das Mindestlohngesetz gilt dafür nicht. Arbeitet die Person über das Anfertigen der Arbeit hinaus als Praktikant im Betrieb, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieses Praktikum mit dem Mindestlohn zu vergüten ist.
Für die Sozialversicherung gilt dasselbe Prinzip: Wer sich allein zur Erstellung der Abschlussarbeit in einen Betrieb begibt und dabei keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringt, gehört nicht zu den abhängig Beschäftigten. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger sagt das ausdrücklich auch für Bachelor- und Masterstudiengänge. Es erwähnt, dass bei solchen Vereinbarungen unter Umständen auch Vergütungen oder Honorare gezahlt werden, und stellt für die Beurteilung auf die verwertbare Arbeitsleistung ab.
Quellen: BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026) · Gemeinsames Rundschreiben: Beschäftigte Studenten und Praktikanten (23.11.2016) · § 7 SGB IV (Beschäftigung)
Drei Modelle für Abschlussarbeiten im Betrieb
| Modell | Was die Person bei dir tut | Mindestlohn und Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Reine Betreuungsvereinbarung | Zugang zu Daten, Arbeitsplatz und Ansprechpartner, keine Arbeitsleistung für den Betrieb | kein Mindestlohn, keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung |
| Abschlussarbeit plus Praktikum | arbeitet zusätzlich im Betrieb mit | Praktikumsregeln: Pflichtpraktikum mindestlohnfrei, freiwilliges Praktikum über 3 Monate mit Mindestlohn, Sozialversicherung je nach Praktikumsart |
| Abschlussarbeit neben Werkstudentenjob | ist Werkstudent und schreibt die Arbeit zu einem Thema aus dem Betrieb | Werkstudentenregeln: Mindestlohn, Rentenversicherung, in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche |
Welches Modell passt, hängt davon ab, ob du eine Arbeitsleistung erwartest. Sobald die Person über die Arbeit hinaus mitarbeitet, gelten die Regeln der jeweiligen Beschäftigungsform, nicht mehr die der Abschlussarbeit.
Quellen: BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026) · Gemeinsames Rundschreiben: Beschäftigte Studenten und Praktikanten (23.11.2016) · § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich) · DRV: Werkstudentenprivileg · DRV: Tipps für Studierende (3/2026)
Vergütung
Eine Pflicht zur Vergütung gibt es für die reine Abschlussarbeit nicht: Das Mindestlohngesetz greift nicht, weil weder eine betriebliche Tätigkeit noch ein Praktikum vorliegt, und das Berufsbildungsgesetz nimmt die Berufsbildung in berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen aus (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Was du zahlst, ist Vereinbarungssache. Laut Rundschreiben der Sozialversicherungsträger werden bei Vereinbarungen über Abschlussarbeiten unter Umständen auch Vergütungen oder Honorare gezahlt.
Quellen: BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026) · § 3 BBiG (Anwendungsbereich) · Gemeinsames Rundschreiben: Beschäftigte Studenten und Praktikanten (23.11.2016)
Geheimhaltung, Sperrvermerk und Rechte an den Ergebnissen
- Geschäftsgeheimnisse sind nur geschützt, wenn du den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen triffst (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Halte deshalb schriftlich fest, welche Informationen vertraulich sind und was damit geschehen darf, bevor die Person Zugang bekommt.
- Die Hochschule prüft die Arbeit, Gutachter lesen sie also in jedem Fall. Ob die Hochschule einen Sperrvermerk zulässt und wie lange, erfährst du beim Prüfungsamt des Studierenden, und zwar vor dem Start, nicht bei der Abgabe.
- Urheber der Arbeit ist der Studierende (§ 7 UrhG). Nutzungsrechte an Text, Code oder Grafiken bekommst du nur, wenn sie dir eingeräumt werden, einfach oder ausschließlich (§ 31 UrhG). Die Sonderregel für Werke aus Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 43 UrhG) setzt ein solches Verhältnis voraus, das bei der reinen Abschlussarbeit fehlt.
- Erfindungen: Das Recht auf das Patent hat der Erfinder (§ 6 PatG). Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten (§ 1 ArbnErfG). Ist der Studierende nicht bei dir angestellt, musst du eine Übertragung vertraglich regeln.
Quellen: § 2 GeschGehG (Geschäftsgeheimnis) · § 7 UrhG (Urheber) · § 31 UrhG (Nutzungsrechte) · § 43 UrhG (Urheber in Arbeitsverhältnissen) · § 6 PatG (Recht auf das Patent) · § 1 ArbnErfG (Anwendungsbereich) · BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026)
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