Azubis finden und einstellen
Bevor die erste Bewerbung reinkommt, sollten Vertrag, Vergütung und Ausbilder stehen. Hier findest du die Regeln des Berufsbildungsgesetzes mit Paragraph, die Mindestvergütung 2026 und was bei minderjährigen Azubis dazukommt.

Wer ausbilden darf
Auszubildende einstellen darf, wer persönlich geeignet ist, ausbilden nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat (§ 29 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildungsinhalte mitbringt (§ 30 BBiG).
Bist du selbst nicht fachlich geeignet oder bildest nicht selbst aus, darfst du trotzdem Azubis einstellen, wenn du persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellst, die die Inhalte im Betrieb unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).
Quellen: § 28 BBiG (Eignung) · § 29 BBiG (persönliche Eignung) · § 30 BBiG (fachliche Eignung)
Vertrag, Probezeit und Eintragung
- Vertrag: Unverzüglich nach Abschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, fasst du den wesentlichen Inhalt in Textform ab. Dazu gehören unter anderem Art, Ziel und Dauer der Ausbildung, die tägliche Ausbildungszeit, die Probezeit, die Vergütung und die Urlaubsdauer (§ 11 Abs. 1 BBiG).
- Aushändigen: Die Vertragsabfassung bekommen der Azubi und bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter unverzüglich, den Empfang lässt du dir nachweisen. Vertrag und Empfangsnachweis bewahrst du drei Jahre lang auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Ausbildung endet (§ 11 Abs. 2 BBiG).
- Probezeit: Die Ausbildung beginnt mit der Probezeit, mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate (§ 20 BBiG).
- Eintragung: Ebenfalls unverzüglich beantragst du die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, schriftlich oder elektronisch, mit einer Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises (§ 36 BBiG).
- Zuständige Stelle ist für Handwerksberufe die Handwerkskammer, für nichthandwerkliche Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammer, für andere Berufe etwa die Landwirtschafts-, Ärzte- oder Steuerberaterkammer (§ 71 BBiG).
Quellen: § 11 BBiG (Vertragsniederschrift) · § 20 BBiG (Probezeit) · § 36 BBiG (Eintragung ins Verzeichnis) · § 71 BBiG (zuständige Stellen)
Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungen ab 2026
| Ausbildungsjahr | Mindestens im Monat (Beginn 2026) |
|---|---|
| 1. Jahr | 724 € |
| 2. Jahr | 854 € |
| 3. Jahr | 977 € |
| 4. Jahr | 1.014 € |
Die Werte gelten für Ausbildungen, die 2026 beginnen. Die Mindestvergütung für das erste Jahr wird jedes Jahr fortgeschrieben und spätestens bis zum 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben, die folgenden Jahre bekommen gesetzliche Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent (§ 17 Abs. 2 BBiG). Die Vergütung muss mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigen (§ 17 Abs. 1 BBiG). Ein Tarifvertrag, an den du gebunden bist, darf die Mindestvergütung unterschreiten (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Quellen: BIBB: Mindestausbildungsvergütung 2026 · § 17 BBiG (Mindestvergütung)
Minderjährige Azubis
- Erstuntersuchung: Vor Ausbildungsbeginn muss ein Jugendlicher innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sein, und die Bescheinigung muss dir vorliegen (§ 32 JArbSchG).
- Nachuntersuchung: Ein Jahr nach Beginn lässt du dir die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Liegt sie nach 14 Monaten nicht vor, darfst du den Azubi nicht weiterbeschäftigen (§ 33 JArbSchG).
- Arbeitszeit: höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, zwischen 6 und 20 Uhr, an fünf Tagen in der Woche, mit Ausnahmen etwa für Gaststätten und Bäckereien (§§ 8, 14, 15 JArbSchG).
- Pausen und Freizeit: 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden und mindestens 12 Stunden Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen (§§ 11, 13 JArbSchG).
- Berufsschule: Für den Unterricht stellst du frei, und vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darfst du nicht beschäftigen (§ 9 JArbSchG).
- Urlaub: je nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 30 (unter 16), 27 (unter 17) oder 25 (unter 18) Werktage (§ 19 JArbSchG).
- Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung vor Beginn, die Unterweisung mindestens halbjährlich wiederholen (§§ 28a, 29 JArbSchG).
Quellen: § 32 JArbSchG (Erstuntersuchung) · § 33 JArbSchG (erste Nachuntersuchung) · § 8 JArbSchG (Arbeitszeit) · § 14 JArbSchG (Nachtruhe) · § 15 JArbSchG (Fünf-Tage-Woche) · § 11 JArbSchG (Pausen) · § 13 JArbSchG (tägliche Freizeit) · § 9 JArbSchG (Berufsschule) · § 19 JArbSchG (Urlaub) · § 28a JArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) · § 29 JArbSchG (Unterweisung)
Ausbildungsplatz bei JobJobSahur ausschreiben
Eine eigene Stellenart „Ausbildung“ hat unser Anzeigenformular noch nicht. Schreib deshalb „Ausbildung“, den Beruf und das Startjahr in den Titel, zum Beispiel „Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel (m/w/d) 2027“. Die Stellensuche durchsucht Titel und Beschreibung, so finden Bewerberinnen und Bewerber deine Anzeige.
In 3 Schritten zur Anzeige
- 1RegistrierenMelde dich mit deiner Firmen-E-Mail an. Kein Passwort nötig, wir schicken dir einen Bestätigungscode.
- 2Profil anlegen oder übernehmenLogo, Beschreibung, Branche. Steht deine Firma schon bei uns, übernimmst du das vorhandene Profil samt Anzeigen.
- 3Anzeige einstellenErste Anzeige erstellen. Bewerbungen kommen per E-Mail und ins Dashboard.