Pflichtpraktikanten und Praxissemester-Studierende einstellen
Im Praxissemester lernst du Studierende über Monate kennen, ohne Mindestlohn, egal wie lange es dauert, und ohne Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, solange die Person immatrikuliert ist und die Studienordnung das Praktikum vorschreibt. Hier steht, was Praxissemester, Vor- und Nachpraktikum unterscheidet, welchen Nachweis du dir vorlegen lässt und welche Umlagen bleiben, jede Regel mit Quelle.

Pflichtpraktikum, Praxissemester, Vor- und Nachpraktikum: was zählt
Ein Pflichtpraktikum ist ein Praktikum, das eine schulrechtliche Bestimmung, eine Ausbildungsordnung oder eine hochschulrechtliche Bestimmung wie die Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Das Praxissemester ist eine typische Form im Studium: ein vorgeschriebenes Praktikum, das während des Studiums liegt. In der Sprache der Sozialversicherung ist das ein Zwischenpraktikum.
Für Mindestlohn und Sozialversicherung kommt es nicht auf den Namen im Vertrag an, sondern darauf, ob das Praktikum vorgeschrieben ist und wann es liegt:
- Zwischenpraktikum: vorgeschrieben und während des Studiums, die Person bleibt immatrikuliert. Dazu gehört das Praxissemester, auch wenn es in einem Urlaubssemester abgeleistet wird.
- Vorpraktikum: vorgeschrieben, aber vor Beginn des Studiums. Ragt es höchstens 2 Wochen in das Studium hinein, bleibt es ein Vorpraktikum.
- Nachpraktikum: vorgeschrieben, aber nach dem Abschluss des Studiums.
- Lass dir die Bestimmung vorlegen, die das Praktikum vorschreibt, in der Regel die Studienordnung. Das BMAS empfiehlt diesen Nachweis zur Dokumentation, damit du nicht unwissentlich gegen das Mindestlohngesetz verstößt.
Quellen: § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich) · BMAS: Praktikum und Mindestlohn · BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026) · Gemeinsames Rundschreiben: Beschäftigte Studenten und Praktikanten (23.11.2016) · DRV: Tipps für Studierende (3/2026)
Mindestlohn: beim Pflichtpraktikum keiner, egal wie lang
Praktikanten gelten nach § 22 Abs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer, Pflichtpraktika sind aber ausdrücklich ausgenommen. Anders als beim freiwilligen Praktikum gibt es dafür keine Dreimonatsgrenze: Schreibt die Studienordnung ein sechsmonatiges Praxissemester vor, musst du auch für den vierten bis sechsten Monat keinen Mindestlohn zahlen. Es ist dabei unerheblich, ob das Pflichtpraktikum bei einem oder bei zwei Arbeitgebern abgeleistet wird.
- Freiwillige Praktika sind nur bis 3 Monate mindestlohnfrei, und nur zur Orientierung oder begleitend zu Ausbildung oder Studium. Hängt die Person nach dem Praxissemester ein freiwilliges Praktikum an, zählt für dieses zweite Praktikum die Dreimonatsgrenze.
- Praktikanten unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Wird die Person während des Praktikums 18, kann ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch entstehen.
- Bricht die Person während des Pflichtpraktikums das Studium ab und teilt dir das mit, könnt ihr das Praktikum fortsetzen, ab dann mit Mindestlohn. Für die Zeit davor entsteht kein rückwirkender Anspruch.
- Die Praxisphasen eines dualen Studiums gelten ebenfalls als Pflichtpraktika, auch dafür fällt kein Mindestlohn an.
- Ob und wie viel du im Praxissemester zahlst, bleibt damit dir überlassen. Was du vereinbarst, hältst du am besten schriftlich fest (siehe unten).
Quellen: § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich) · BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026) · BMAS: Praktikum und Mindestlohn
Sozialversicherung: Praxissemester frei, Vor- und Nachpraktikum pflichtig
Ein Praktikum gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, weil es berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Ob Beiträge anfallen, hängt von der Art des Pflichtpraktikums ab:
| Pflichtpraktikum | Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung | Rentenversicherung |
|---|---|---|
| Zwischenpraktikum (Praxissemester), Person immatrikuliert | versicherungsfrei, unabhängig von Dauer, Wochenarbeitszeit und Verdienst | versicherungsfrei (§ 5 Abs. 3 SGB VI), ebenfalls unabhängig von Dauer, Arbeitszeit und Verdienst |
| Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt | versicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte | versicherungspflichtig, die Minijob-Regeln gelten nicht, auch nicht bis 603 € |
| Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt | versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, eine bestehende Familienversicherung geht vor | versicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte |
Im Praxissemester fallen damit keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Zahlst du eine Vergütung, zählt sie aber bei den Umlagen U1 und U2 und bei der Insolvenzgeldumlage mit, ohne Vergütung fällt keine Umlage an. Dazu kommt der Beitrag zur Unfallversicherung. Gemeldet wird die Person mit dem Personengruppenschlüssel 190, Beschäftigte, die nur in der Unfallversicherung versichert sind.
Beim Vor- und Nachpraktikum trägst du bis zu einem Entgelt von 325 € im Monat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV, zur Berufsausbildung Beschäftigte). Darüber teilt ihr euch die Beiträge wie bei jeder anderen Beschäftigung. Ohne Entgelt zahlst du die Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einem Mindestwert von 1 Prozent der Bezugsgröße allein, die Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant trägt die Person selbst, wenn sie nicht familienversichert ist.
Quellen: § 7 SGB IV (Beschäftigung) · DRV: Tipps für Studierende (3/2026) · Gemeinsames Rundschreiben: Beschäftigte Studenten und Praktikanten (23.11.2016) · Minijob-Zentrale: Praktikanten (Sonderfälle) · § 20 SGB IV (Geringverdienergrenze) · § 7 AAG (Umlagen) · § 358 SGB III (Insolvenzgeldumlage) · § 150 SGB VII (Beiträge zur Unfallversicherung)
Unfallversicherung, Vertrag und Rahmen der Hochschule
- Praktikanten sind in deinem Betrieb als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert, ob Pflicht- oder freiwilliges Praktikum. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger deines Betriebs, also deine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die Kosten trägst du über deinen Beitrag. Ob für ein unbezahltes Praktikum ein Beitrag anfällt, sagt dir dein Träger.
- Schriftliche Vereinbarung: Die Nachweispflicht für Praktikanten nach § 2 Abs. 1a NachwG gilt nur für Praktikanten, die nach § 22 Abs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer gelten (§ 1 NachwG), Pflichtpraktikanten gehören nicht dazu. Halte Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer, tägliche Praktikumszeit, Vergütung und Urlaub trotzdem vor Beginn schriftlich fest. Die Liste aus § 2 Abs. 1a NachwG ist dafür eine gute Vorlage.
- Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für die Berufsbildung in berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Den Rahmen eines Praxissemesters, etwa Dauer, Bericht oder Betreuung, gibt deshalb die Studien- oder Praktikumsordnung der Hochschule vor, die du dir ohnehin für den Nachweis vorlegen lässt.
Quellen: DGUV: Praktika im Studium · § 2 SGB VII (versicherte Personen) · § 1 NachwG (Anwendungsbereich) · § 2 NachwG (Nachweis, auch für Praktikanten) · § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich) · § 3 BBiG (Anwendungsbereich) · BMAS: Der Mindestlohn für Studierende (Stand Januar 2026)
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