Aushilfen finden und einstellen
Du brauchst jemanden für die Saison, ein Event oder die Urlaubszeit? Dann kann statt eines Minijobs die kurzfristige Beschäftigung passen: keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, nur Umlagen, Unfallversicherung und Lohnsteuer. Hier siehst du, wann sie zulässig ist, was sie kostet und worauf die Minijob-Zentrale schaut.

Kostenrechner für Arbeitgeber
Stell Stunden und Stundenlohn ein. Gerechnet wird mit den Sätzen 2026 der Minijob-Zentrale, ohne Unfallversicherung.
Beschäftigungsform
- Lohn gesamt
- 1.251,00 €
- Lohn je Arbeitstag
- 83,40 €
- Abgaben
- 317,38 €
- Kranken- und Rentenversicherung
- keine Beiträge
| Pauschale Lohnsteuer | 25 % | 312,75 € |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | 2,75 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 1,88 € |
Zur pauschalen Lohnsteuer kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Kann der Verdienst in einem Monat 603 € übersteigen, prüfst du, ob die Aushilfe berufsmäßig arbeitet. Dann ist sie nicht kurzfristig beschäftigt.
Dazu kommt der Beitrag zur Unfallversicherung an deinen Unfallversicherungsträger.
Stand 2026, Quellen: Minijob-Magazin: Minijob-Beiträge 2026, Minijob-Zentrale: Abgaben & Steuern, Minijob-Zentrale: Beiträge zur Krankenversicherung, Minijob-Magazin: Umlageverfahren, § 7 AAG (Umlagen), Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung, § 40a EStG (Pauschsteuer), § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich). Gewerblicher Arbeitgeber, ohne Privathaushalt und ohne Unfallversicherung. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?
Für Aushilfen gibt es zwei Formen. Eine Dauerbeschäftigung mit höchstens 603 € im Monat ist ein Minijob mit Verdienstgrenze. Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein, etwa für die Saison, ein Event oder eine Urlaubsvertretung. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
| Merkmal | Minijob (Verdienstgrenze) | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
| Zeitgrenze | keine | 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Verdienstgrenze | 603 € im Monat (Durchschnitt) | keine, über 603 € im Monat Berufsmäßigkeit prüfen |
| Kranken- und Rentenversicherung | 13 % und 15 % pauschal | keine Beiträge |
| Lohnsteuer | 2 % pauschal oder nach Lohnsteuerklasse | 25 % pauschal (mit Bedingungen) oder nach Lohnsteuerklasse |
| Umlagen | U1 0,8 %, U2 0,22 %, Insolvenzgeld 0,15 % | U2 und Insolvenzgeld gleich, U1 erst bei mehr als 4 Wochen Dauer |
| Unfallversicherung | Beitrag an den Unfallversicherungsträger | gleich |
| Anmeldung | Minijob-Zentrale | Minijob-Zentrale |
Quellen: DRV: Tipps für Studierende (3/2026) · Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung · Minijob-Magazin: Minijob-Beiträge 2026 · Minijob-Zentrale: Abgaben & Steuern · § 7 AAG (Umlagen) · Minijob-Magazin: Ferienjobs · Geringfügigkeits-Richtlinien 2026
Berufsmäßig oder nicht?
Eine Verdienstgrenze hat die kurzfristige Beschäftigung nicht. Verdient die Aushilfe aber mehr als 603 € im Monat, prüfst du, ob sie die Arbeit berufsmäßig ausübt. Ist das der Fall, ist sie keine kurzfristige Beschäftigung mehr.
- Nicht berufsmäßig sind nach den Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 zum Beispiel Schüler, die in den Schulferien jobben, und Schulabgänger in der Zeit zwischen Schulabschluss und geplantem Studium.
- Grundsätzlich nicht berufsmäßig sind auch kurzfristige Jobs neben einer Hauptbeschäftigung oder neben einer selbstständigen Tätigkeit.
- Berufsmäßig sind dagegen Schulabgänger vor einer betrieblichen Ausbildung, einem dualen Studium, einem Freiwilligendienst oder einem freiwilligen Wehrdienst sowie Menschen ohne Beschäftigung, die bei der Agentur für Arbeit als arbeit- oder ausbildungsuchend gemeldet sind.
Quellen: Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 · Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung
Zeitgrenzen richtig zählen
- 3 Monate und 70 Arbeitstage sind gleichwertige Alternativen, egal an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
- Mehrere kurzfristige Jobs im selben Kalenderjahr werden zusammengerechnet, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern lagen. Statt 3 Monaten gelten dann 90 Kalendertage. Frag deshalb vor Beginn nach früheren Aushilfsjobs im laufenden Jahr.
- Wiederkehrende Einsätze gehen über eine Rahmenvereinbarung, die höchstens ein Jahr gilt und höchstens 70 Arbeitstage umfasst. Eine neue Rahmenvereinbarung mit derselben Aushilfe ist kurzfristig, wenn mindestens zwei Monate zwischen beiden liegen.
- Zeigt sich während der Beschäftigung, dass sie länger dauert, endet die kurzfristige Beschäftigung an dem Tag, an dem das erkennbar wird.
Quellen: Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 · Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung
Lohnsteuer: 25 % pauschal oder nach Steuerklasse
Die Lohnsteuer einer kurzfristigen Aushilfe kannst du pauschal mit 25 % übernehmen, wenn sie nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend bei dir arbeitet, die Beschäftigung höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und im Schnitt höchstens 150 € je Arbeitstag bringt. Die 150 €-Grenze entfällt, wenn der Einsatz zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort nötig wird. Mehr als 19 € je Stunde dürfen es in keinem Fall sein.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen hinzu, gezahlt wird an das Finanzamt. Andernfalls versteuerst du nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Quellen: § 40a EStG (Pauschsteuer) · Minijob-Zentrale: Abgaben & Steuern · Minijob-Magazin: Minijobs richtig versteuern
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